Aktuelles

Die Bedeutung des Pflegegrades: Welche Unterstützung erhalten Sie in welchem Pflegegrad?

Das Thema Pflegebedürftigkeit betrifft immer mehr Menschen in Deutschland, insbesondere angesichts des demografischen Wandels und der steigenden Lebenserwartung. Für pflegebedürftige Personen und ihre Familien spielt der Pflegegrad eine entscheidende Rolle, da dieser festlegt, welche Leistungen die betroffene Person von der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält. Pflegegrade dienen dazu, den Grad der Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person zu bewerten und den individuellen Unterstützungsbedarf zu ermitteln. Doch wie genau funktionieren die Pflegegrade, welche Unterschiede gibt es zwischen den Pflegegraden 1 bis 5, und welche finanziellen Unterstützungen können pflegebedürftige Personen erwarten?

In diesem Artikel erklären wir detailliert die Pflegegrade in Deutschland, welche Leistungen mit den einzelnen Pflegegraden verbunden sind und wie der Pflegegrad ermittelt wird.

Was sind Pflegegrade und wie funktionieren sie?

Pflegegrade sind die Grundlage der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland. Sie wurden 2017 im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes II eingeführt und haben die vorherigen Pflegestufen ersetzt. Seitdem wird der Unterstützungsbedarf einer pflegebedürftigen Person anhand von fünf Pflegegraden bestimmt. Die Pflegegrade basieren auf dem Grad der Selbstständigkeit einer Person und bewerten, inwieweit sie in der Lage ist, alltägliche Aufgaben zu erledigen.

Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 (geringer Unterstützungsbedarf) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit). Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der die körperliche, geistige und psychische Verfassung der betroffenen Person untersucht.

Pflegegrade 1 bis 5 im Überblick

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 1 wird Personen zugeteilt, die eine leichte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit haben, aber noch weitgehend in der Lage sind, ihren Alltag zu bewältigen. Diese Personen benötigen keine regelmäßige Pflege, können jedoch gelegentlich Hilfe bei bestimmten Aufgaben wie der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigen.

Leistungen bei Pflegegrad 1:

  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Zuschüsse für Wohnungsanpassungen: Bis zu 4.000 Euro für barrierefreie Umbaumaßnahmen.
  • Pflegehilfsmittel: Bis zu 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.

Es gibt jedoch keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1.

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Personen mit Pflegegrad 2 haben eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit und benötigen regelmäßig Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben. Dies kann sowohl körperliche als auch kognitive Einschränkungen betreffen.

Leistungen bei Pflegegrad 2:

  • Pflegegeld: 316 Euro monatlich für häusliche Pflege durch Angehörige.
  • Pflegesachleistungen: 724 Euro monatlich für ambulante Pflegedienste.
  • Teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege): 689 Euro monatlich.
  • Vollstationäre Pflege (Pflegeheim): 770 Euro monatlich.
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
  • Zuschüsse für Wohnraumanpassungen: Bis zu 4.000 Euro.

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Menschen mit Pflegegrad 3 haben eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und benötigen intensive Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben. Sie sind häufig auf einen ambulanten Pflegedienst oder die Hilfe von Angehörigen angewiesen.

Leistungen bei Pflegegrad 3:

  • Pflegegeld: 545 Euro monatlich.
  • Pflegesachleistungen: 1.363 Euro monatlich.
  • Teilstationäre Pflege: 1.298 Euro monatlich.
  • Vollstationäre Pflege: 1.262 Euro monatlich.
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich.

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Bei Pflegegrad 4 handelt es sich um Menschen mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die eine umfangreiche und intensive Pflege benötigen. Diese Menschen sind oft dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen, sei es in der häuslichen Pflege oder in einem Pflegeheim.

Leistungen bei Pflegegrad 4:

  • Pflegegeld: 728 Euro monatlich.
  • Pflegesachleistungen: 1.693 Euro monatlich.
  • Teilstationäre Pflege: 1.612 Euro monatlich.
  • Vollstationäre Pflege: 1.775 Euro monatlich.
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich.

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die Pflege

Pflegegrad 5 ist der höchste Pflegegrad und wird Menschen zugewiesen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen besonders hohen Pflegeaufwand haben. Sie benötigen eine umfassende Betreuung und Pflege in allen Bereichen des täglichen Lebens.

Leistungen bei Pflegegrad 5:

  • Pflegegeld: 901 Euro monatlich.
  • Pflegesachleistungen: 2.095 Euro monatlich.
  • Teilstationäre Pflege: 1.995 Euro monatlich.
  • Vollstationäre Pflege: 2.005 Euro monatlich.
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich.
  • Kurzzeitpflege: 1.774 Euro jährlich.

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Nach der Antragstellung wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, in dem der Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit festgestellt wird. Dabei wird die pflegebedürftige Person anhand von sechs Kriterien bewertet:

  1. Mobilität: Wie selbstständig kann sich die Person bewegen?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann die Person Entscheidungen treffen und Gespräche führen?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Liegen besondere Anforderungen an die Betreuung aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten vor?
  4. Selbstversorgung: Inwieweit ist die Person in der Lage, sich selbst zu versorgen, z. B. bei der Körperpflege oder der Nahrungsaufnahme?
  5. Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen: Benötigt die Person Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme oder dem Umgang mit Hilfsmitteln?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann die Person den Alltag gestalten und soziale Kontakte pflegen?

Anhand dieser Kriterien wird ein Punktesystem verwendet, um den Pflegegrad zu ermitteln. Je höher die Punktzahl, desto höher ist der Pflegegrad.

Welche Unterstützung gibt es für pflegende Angehörige?

Pflegende Angehörige spielen eine entscheidende Rolle in der häuslichen Pflege. Um sie zu entlasten, gibt es verschiedene Unterstützungsleistungen:

  • Verhinderungspflege: Angehörige können eine Auszeit von der Pflege nehmen, und die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflege (bis zu 1.612 Euro jährlich).
  • Kurzzeitpflege: Wenn die Pflege vorübergehend in einer Einrichtung stattfindet, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, können bis zu 1.774 Euro jährlich für die Kurzzeitpflege genutzt werden.

Fazit: Pflegegrade als Basis der Unterstützung im Pflegefall

Die Einstufung in einen Pflegegrad ist der Schlüssel zur finanziellen Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen können pflegebedürftige Personen und ihre Familien in Anspruch nehmen. Es ist daher wichtig, den richtigen Pflegegrad zu beantragen und gegebenenfalls nach einer Begutachtung Widerspruch einzulegen, falls der Pflegegrad zu niedrig eingestuft wird.