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Ein Ausstellungsfahrzeug ist trotz Erstanmeldung kein Neuwagen
Ein Auto, das bereits als Ausstellungsstück gedient hat, ist kein Neuwagen mehr. Das gilt selbst dann, wenn das Fahrzeug nur im Verkaufsraum stand und gar nicht probegefahren wurde. Diese Entscheidung hat jetzt das Amtsgericht München getroffen und der Käuferin eine Preisminderung zugestanden.
Eine Frau hatte in der Niederlassung eines schwäbischen Autoherstellers einen Sportwagen mit Listenpreis 61.788,90 € für 54.604,10 € als Neufahrzeug erworben. Zum Kaufzeitpunkt befand sich der eineinhalb Jahre zuvor hergestellte Wagen noch in einer anderen Filiale, wo er als Ausstellungsfahrzeug diente und besichtigt werden konnte. Zugelassen und zur Probe gefahren wurde der Sportwagen aber nicht. Schon einen Monat nach Auslieferung benötigte die Käuferin Pannenhilfe wegen eines Batteriedefekts. Zudem stellte sie leichte Kratzer an Türen und Einstiegsleisten fest. Vom Verkäufer verlangte sie nachträglich eine Preisminderung um 5.000 €, weil das Fahrzeug nicht mehr nagelneu sei. Beim Kauf war sie zwar informiert worden, dass es sich um ein Lagerfahrzeug handelt. Dass der Wagen ein Ausstellungsstück sei, habe sie aber nicht gewusst. Der Verkäufer war dagegen der Ansicht, es handle sich trotz vorheriger Ausstellung um ein echtes Neufahrzeug. Schließlich laute auch die Erstzulassung auf den Namen der Käuferin und die schadhafte Batterie habe man anstandslos ersetzt.
Vor Gericht erhielt die Käuferin grundsätzlich Recht. Ein Fahrzeug ist nur dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind, so das Urteil. Alle drei Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Insbesondere unterliege ein Ausstellungsfahrzeug der wiederholten körperlichen Nutzung und sei daher nicht ungenutzt. Die geforderte Preisminderung von 5.000 € erschien dem Gericht allerdings überhöht. Angemessen sei ein Minderungsbetrag von 1.000 €, zumal der Käuferin schon ein deutlicher Abschlag vom Listenpreis gewährt worden war (Amtsgericht München, Az. 271 C 8389/21).